NATIONALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS


23. Mai 2025

20.4:

Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes sagt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Der Parlamentarische Rat nahm diese Formulierung in das Grundgesetz der Bundesrepublik auf, weil nur rund anderthalb Jahrzehnte vorher Adolf Hitler die Demokratie von Weimar mit eben den Mitteln der Demokratie überwunden und beseitigt hatte. Eine Wiederholung dessen wollte man verhindern.

Indes ist die Norm problematisch, und zwar in mehrerer Hinsicht.

Erst einmal gibt es die Einschränkung: „Wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Was ist denn nun möglich oder nicht möglich? Und wie zumutbar darf „möglich“ sein?!

Im Zuge einer klassischen Gewaltenteilung wäre die Justiz aufgerufen, korrigierend einzugreifen, wenn die Gesetzgebung Gesetze erläßt, die geeignet sind die berühmte „fdgo“ (freiheitlich-demokratische Grundordnung) zu beseitigen, und die vollziehende Gewalt davon Gebrauch machen will.

Ein „Geschmäckle“ - wie man in Schwaben sagen würde – haben wir in Corona-Zeiten erlebt, wo das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen von Grundrechten offenbar kritiklos durchgewunken hat; unter anderem nächtliche Ausgangssperren, wie Deutschland sie letztmalig unter alliiertem Besatzungsrecht in der Zeit kurz nach dem Mai 1945 erlebt hat.

Da wäre also „andere Abhilfe“ offenbar nicht möglich gewesen.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob die Außervollzugsetzung einzelner Grundrechte schon „das Unternehmen der Beseitigung dieser Ordnung“ ist. Die Grundrechte – als Abwehrrechte jedes einzelnen Bürgers gegen den Staat – sind zwar ein sehr zentraler Bestandtteil der provosorischen Nicht-Verfassung, des Grundgesetzes, aber sie sind nicht insgesamt „diese Ordnung“.

In dieser Corona-Zeit wurde, von der Öffentlichkeit weitgehendst unbemerkt, ein neuer „Majestätsbeleidigungsparagraph“ erlassen, nämlich § 188 Strafgesetzbuch:

„Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

Nach Absatz 2 wird eine üble Nachrede dann noch mit drei Monaten bis fünf Jahren und eine Verleumdung sogar mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Die Unterscheidung zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung ist eher eine Spezialität für Fachjuristen.

Wir haben hier eine doppelte „Idealkonkurrenz“, wie der Fachmann sagt: Nämlich mit Artikel 3 und Artikel 5 des Grundgesetzes.

Artikel 3 ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ „im politischen Leben des Volkes“ stehende Personen sind aber offenbar gleicher. Man erinnert sich an George Orwells Dystopie „Farm der Tiere“: „Alle Tiere sind gleich, aber einige sind gleicher als andere.....“

Und dann haben wir ja noch Artikel 5, die Meinungsfreiheit.

Aktuell wird – berechtigt! - ein Urteil gegen David Bendels, den Chefredakteur und presserechtlich Verantwortlichen (sogenannter „Sitzredakteur“) des „Deutschland-Kuriers“ kritisiert.

Dieser hatte ein sogenanntes Meme verbreitet, in dem noch-Innenministerin Nanca Faeser zu sehen war, die ein Schild trug: „Ich hasse Meinungsfreiheit“. Das gab gegen den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Bendels vor dem Amtsgericht Bamberg (Franken beziehungsweise Bayern) ein Urteil von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, Als geradezu frech kann das Ansinnen des Amtsrichters Martin Waschner gelten, der Angeklagte beziehungsweise nunmehrige Verurteilte möge sich bei der Faeser schriftlich entschuldigen.

Da konnte man in medialen Kommentarspalten lesen, ob das nicht den Fall des Art. 20 Abstz 4 konstituiere?

Nun, natürlich ist im Fall Bendels noch andere Abhilfe möglich. Er wird Berufung einlegen, und namhafte Juristen (wie der frühere Bundesminister Rupert Scholz) gehen davon aus, daß er damit erfolgreich sein wird. Also sollte man nicht zu voreilig sein.

Aber wenn die Abhilfe nicht mehr möglich ist? Und wenn man „pars pro toto“ nimmt, den einzelnen Fall für das Ganze? Wie sieht die Bewertung dann unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Norm aus?

Das Problem ist einerseits die Frage, wer denn entscheiden kann, ob die „Beseitigung dieser Ordnung“ (unmittelbar) bevorsteht, und ob keine „andere Abhilfe“ möglich ist? Und wie denn dann konkret die Ausübung des grundgesetzlichen Widerstandsrechts vorstellbar und zulässig ist?!

An solche Kleinigkeiten haben die vielen Väter (und wenigen Mütter) des Grundgesetzes leider nicht gedacht. Oder es klüglich vorgezogen, sich dazu nicht im Detail zu äußern.

Die erste Frage ist relativ leicht zu beantworten. Es gibt in Deutschland keine Instanz, die den Eintritt von Art. 20 Abs. 4 feststellen kann. Gäbe es eine, würde dieser Fall ja nicht eintreten! Es ist also ein Zirkelschluß, der – auf die Nation bezogen – ins Nichts führt.

Allerdings, es gibt ja nicht nur die BRD allein. Gerade in letzter Zeit und mit dem Antritt von Donald Trump zu seiner zweiten Amtszeit als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika haben wir interessante Veränderungen erlebt. Trump selbst und sein Vizepräsident J.D.Vance haben sich mehrfach befremdet dazu geäußert, was in der Europäische Union und speziell in der BRD heutzutage als Recht angesehen wird. Denkt man an die US-Verfassung, die das „First Amendment“, „freedom of speech“, absolut setzt, kann man leicht zu dem Ergebnis kommen, daß die BRD kein Rechtsstaat im Verständnis der USA ist.

Wenn man diesem Gedanken folgt, gäbe es damit eine außerhalb unseres Landes und außerhalb der EU liegende Instanz, die durchaus den Eintritt von Art. 20 Abs. 4 feststellen könnte. Natürlich nicht mit Rechtsverbindlichkeit im Inland. Wohl aber mit gravierenden politischen Folgen!

Und die Ausübung?

Das ist noch erheblich schwieriger. Denn das Grundgesetz hat kein Wort darüber verloren, wie denn dieser „Widerstand“ praktisch aussehen kann. Verweigerung? Generalstreik, wie er den Putsch des Generallandschaftsdirektors Kapp im Jahre 1920 zum Zusammenbruch gebracht hat? Oder gar aktiver Widerstand, gewaltsam, nötigenfalls mit militärischen oder terroristischen Mitteln?

Wenn man dieser – logischerweise gefährlichen! - Denkschiene folgt, könnte man auf einer zumindest abstrakten Ebene sogar die Aktivitäten von „Roter Armee Fraktion“, „Bewegung 2. Juni“ oder „Revolutionären Zellen“ rechtfertigen.

Aber wenn man daran denkt, was heutzutage in diesem „unserem“ (nicht mehr wirklich „unserem“!) Land abgeht, dann ist vielleicht nichts, überhaupt nichts mehr undenkbar.

Und aus der Gefahr einer eher abstrakten „gesellschaftlichen Spaltung“ kann dann, zumindest in den Augen Einzelner, eine durchaus viel konkretere Gefahr erwachsen; nämlich bürgerkriegsähnlich Zustände.

Ob die Faeser, Nancy, soweit gedacht hat, als sie wegen dieses Memes persönlich Strafanzeige gestellt hat? Ob Habeck bei seiner Strafanzeige wegen „Schwachkopf professional“, bei der der Durchsuchungsbefehl gegen einen verdienten Soldaten und dessen behinderte Tochter auch vom Amtsgericht Bamberg erlassen worden ist, so weit gedacht hat? Ob überhaupt einer von den Entscheidungsträgern derzeit so weit denkt?

Oder ob es ihnen so egal ist, wie es Nicolae Ceausescu und seine Frau Elena egal war, bis sie 1989 vor einem Erschießungskommando gelandet sind?!

Autor: Christian Worch